top of page

Neuerungen 2021 - Sozialversicherungen, MWST und Quellensteuer

Erhöhung der AHV-Beiträge per 1. Januar 2021

Die Stimmberechtigten haben am Ende September ja zum Vaterschaftsurlaub gesagt. Ab dem 1. Januar erhält, wer Vater wird, 14 Tage bezahlter Urlaub. Die Entschädigung für den Erwerbsausfall wird über die EO-Entschädigung finanziert. Dies hat eine Anpassung des AHV-Beitragssatzes zur Folge.

Der AHV-Beitragssatz wird um 0.05% erhöht (je 0.025 Prozentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Wir bitten Sie deshalb im Januar die Lohnabzüge entsprechend anzupassen.


Die Beitragsskala für Selbstständigerwerbende wurde erhöht.

Untere Grenze CHF 9'600.00 bisher CHF 9'500.00

Obere Grenze CHF 57'400.00 bisher CHF 56'900.00


Die Mindestbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO werden von CHF 496.00 auf neu CHF 503.00 angehoben, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 950.00 auf neu CHF 958.00.

Der Maximalbeitrag der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO wird von CHF 24'800 auf neu CHF 25'150 pro Jahr erhöht.

 

Erhöhung der Familienzulagen in den folgenden Kantonen

 

Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sowie der maximal versicherte Lohn pro Jahr bleiben wie im Vorjahr bei 2,2% bzw. CHF 148'200.00.

 

AHV-Altersrenten pro Jahr

 

Höhere Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge

 

Höherer Steuerabzug in der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a

 

Neuerungen MWST

Ab 1.1.2021 können die MWST-Abrechnungen nur noch online eingereicht werden. Sie haben die Möglichkeit über das Portal «ESTV Suisse Tax» oder neu ab 1.1.2021 über MWST-Abrechnung easy abzurechnen.

In den meisten Fällen wurden die Abrechnungen bereits auf den Abrechnungsversand online umgestellt. Sollten Sie nicht dazu gehören, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, damit wir die Umstellung mit Ihnen besprechen können.

 

Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Per 1.1.2021 tritt die Revision der Quellensteuerverordnung in Kraft. Wir haben das Wichtigste für Sie kurz zusammengefasst.

Zwingende Abrechnung mit dem anspruchsberechtigen Kanton

Der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) muss die geschuldeten Quellensteuern direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton respektive Gemeindesteueramt und nach dessen Weisungen und Tarifen abrechnen (Art. 107 DBG und Art. 38 StHG). Es ist nicht mehr möglich, die Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des SSL vorzunehmen. Als anspruchsberechtigter Kanton gilt grundsätzlich der Wohn- oder Wochenaufenthaltskanton des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers. Ist dieser im Ausland ansässig und verfügt über keinen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, ist der Kanton anspruchsberechtigt, in welchem der SSL seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung oder seine Betriebsstätte hat. Bei Künstlern, Sportlern und Referenten gilt weiterhin der Kanton als anspruchsberechtigt, in welchem der öffentliche Auftritt stattfindet


Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) / Wegfall Tarifkorrekturen

Im Bereich der NOV sind mehrere Anpassungen vorgenommen worden:

Eine obligatorische NOV wird weiterhin vorgenommen, wenn die quellensteuerpflichtige Person in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000 erzielt. Verfügt eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person über Einkünfte oder Vermögen, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wird neu ebenfalls eine obligatorische NOV durchgeführt. Die heute bekannte ergänzende ordentliche Veranlagung entfällt. Die NOV gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

In der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Personen können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, falls keine obligatorische NOV erfolgt (siehe oben). Die bis anhin angewandten Tarifkorrekturen entfallen. Wird ein Antrag gutgeheissen, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine NOV durchgeführt. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.


Beschäftigungsgrad / Gesamtbeschäftigungsgrad

Die Erwerbseinkünfte von teilzeitbeschäftigten Personen sind monatlich für jedes Erwerbseinkommen separat satzbestimmend hochzurechnen. Massgebend für die Satzbestimmung sind der reduzierte Beschäftigungsgrad bzw. der Gesamtbeschäftigungsgrad, unabhängig davon, ob es sich um einen Stellenantritt oder einen Stellenaustritt handelt. Für Arbeitnehmer im Stundenlohn erfolgt die Hochrechnung jeweils auf 180 Stunden respektive beim Tageslohn jeweils auf 21,667 Tage. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen und Beispiele im Kreisschreiben Nr. 45, Ziffer 6.4 (Monatslohn) respektive Ziffer 6.5 (Stundenlohn).


Ersatz Tarifcode D / Neue Tarifcodes G & Q

Der Tarifcode D für Einkünften aus einem Nebenerwerb bzw. auf Ersatzeinkünften von Versicherungseinrichtungen entfällt und wird ab der Steuerperiode 2021 nicht mehr angewandt. Diese Einkünfte unterliegen inskünftig der Besteuerung nach dem ordentlichen Tarif (A/B/C oder H). Für Ersatzeinkünfte von Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtungen, die nicht über einen Arbeitgeber, sondern direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden, gilt neu der Tarifcode G (bzw. Tarifcode Q bei deutschen Grenzgängern).

bottom of page