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Neue Versandhandelsregelung

Aktualisiert: 8. Feb. 2019

Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes treten per 1. Januar 2019 neue Regeln für im Versandhandel tätige ausländische Unternehmen in Kraft. Damit ergibt sich für inländische Käufer die Gefahr, dass Ihnen die Einfuhrsteuer fälschlicherweise in Rechnung gestellt wird.


Bisherige Situation


Bisherige Regelung
www.estv.admin.ch

Neue Situation ab 1. Januar 2019



www.estv.admin.ch

Unternehmen, die einen Umsatz von mindestens CHF 100'000 aus Kleinsendungen erzielen, sind ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig und müssen sich in das MWST-Register eintragen lassen.


Folglich, werden auch Lieferungen mit einem Warenwert unter CHF 65 bei 7.7% MWST respektive Warenwert von CHF 200 bei 2.2% MWST der MWST unterstellt. Somit schuldet der Käufer bei Warenwerten über CHF 65 respektive CHF 200 nicht mehr die Einfuhrsteuer sondern die Inlandsteuer. Die Versandhändler müssen neu die Einfuhrsteuer als Importeur bezahlen, können dem Kunden allerdings die Inlandsteuer in Rechnung stellen.


Damit dem Käufer die Einfuhrsteuer nicht in Rechnung gestellt wird, müssen die Versandhändler folgende Punkte zwingend beachten:


1. Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise der Zollanmelder verantwortlich.

2. Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.

3. Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist. Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein, und andererseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.


Liste der steuerpflichtigen Versandhändler

Auf der ESTV Webseite werden die eingetragenen Versandhändler aufgeführt.

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